Privater Stellplatz, Einfahrt oder Kundenparkplatz blockiert? 

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Sobald Sie sich hier erfolgreich registriert haben, erhalten Sie unsere Verifizierung über SMS bestätigt und können dann über einen weiterführenden Link bereits Ihren ersten Falschparker melden.

Als verifizierter Bestandskunde schicken Sie uns Ihre Beweisbilder einfach über den Messaging-Dienst Ihrer Wahl; fortan reicht das Melden von Falschparkern im Chat mit der Übersendung von Bildern.

 

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Gerade in der City sind Parkplätze ein rares Gut. Verkehrsteilnehmer gehen daher vermehrt dazu über, auf privaten Stell- oder Kundenparkplätzen (meist ohne Berechtigung) zu parken. Eine Option, sich hiergegen zur Wehr zu setzen, wäre, den Falschparker abschleppen zu lassen. Viele vergessen jedoch, dass man bezüglich der dabei entstehenden Abschleppkosten in Vorleistung treten muss und der Falschparker für eine Erstattung dieser Kosten erst einmal ausfindig gemacht werden müsste. Ebenso ärgerlich, wenn der Abschleppdienst (in der Regel kostenpflichtig) von Ihnen bestellt wurde und sich der Falschparker zwischenzeitlich aus dem Staub gemacht hat (Stichwort: "Leerfahrt"). Für alle diese denkbar ungünstigen Szenarien gibt es eine äußerst effiziente und vor allem kostenlose Alternative, die bislang nur wenige kennen dürften:

Wehren Sie sich mit einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch!

Fordern Sie den Falschparker mittels anwaltlichem Schriftsatz auf, Ihnen die Kosten zu erstatten, die Ihnen durch die widerrechtliche Nutzung entstanden sind. Diese beinhalten neben einer ortsüblichen sowie angemessenen Parkgebühr ebenso die anwaltliche Vergütung für die erforderliche Rechtsverfolgung. Ergänzend wird der Falschparker aufgefordert, es zukünftig zu unterlassen, Ihren Stellplatz widerrechtlich zu benutzen. Für den Fall, dass Ihr Parkplatz trotz Abgabe einer (in der Regel strafbewehrten) Unterlassungs- sowie Verpflichtungserklärung noch einmal unbefugt genutzt werden sollte, drohen dem Wiederholungstäter sogar empfindliche Vertragsstrafen im drei- bis vierstelligen Bereich. Die erwünschte Abschreckungswirkung dürfte damit garantiert sein - im Übrigen spricht es sich erfahrungsgemäß auch schnell herum, dass Sie sich rigoros gegen Falschparker mit dieser effektiven sowie praxisbewährten Methode wehren.

Praktisch alternativlos, denn:

Wenn jemand Ihren privaten Parkplatz oder Kundenparkplatz widerrechtlich nutzt, wird Ihnen auch die Polizei oder das Ordnungsamt grundsätzlich nicht weiterhelfen, da es sich um eine rein private Beeinträchtigung handelt, die nur auf zivilrechtlichem Wege geahndet werden kann. Was vor diesem Hintergrund ebenfalls keine empfehlenswerte Idee wäre, den Falschparker „zuzuparken“, weil sie ihn damit nötigen würden, das Auto gegen dessen Willen dort stehen zu lassen, was im Übrigen sogar strafrechtliche Folgen nach sich ziehen könnte.

Ihr Parkplatz sollte beschildert sein!

Selbstredend ist, dass Ihnen der Parkplatz irgendwie "gehören" muss, entweder als Eigentümer, Mieter oder Pächter desselben. Da ihre konkrete Nutzungsberechtigung im Ernstfall bewiesen werden muss, ist eine Beschilderung Ihres privaten Stellplatzes durchaus nützlich, aber nicht zwingend.

Fotografieren Sie das falschparkende Fahrzeug!

Halten Sie den Parkverstoß mit einem Foto oder im Bedarfsfalle auch mit mehreren Bildern fest – Kennzeichen und Beschilderung sollten dabei gut sichtbar sein. Achten Sie darauf, dass wegen des stets zu beachtenden Datenschutzes keine Personen auf diesen Bildern abgelichtet werden.

Teilen Sie zusätzlich Datum und Uhrzeit des Parkverstoßes mit!

Diese Details sind sowohl für die behördliche Halterauskunftsanfrage als auch für die spätere anwaltliche Inanspruchnahme wichtig. Sollten Sie jemanden finden, der Ihnen ggf. später noch als Zeuge für den von Ihnen festgehaltenen Parkverstoß zur Verfügung stehen würde, so teilen Sie uns gerne zusätzlich den Namen direkt mit.

Rechtlich sind Sie völlig ohne Risiko auf der sicheren Seite

In Deutschland ist die Besitzstörung bzw. der Besitzentzug in § 858 Abs. 1 BGB geregelt. Der Gesetzgeber sieht hierfür einen privat- bzw. zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch für den Mieter, Pächter oder Eigentümer einer privaten Stellfläche vor, wenn diese im Wege "verbotener Eigenmacht" durch einen Falschparker blockiert oder behindert wird, §§ 1004 BGB i.V.m. §§ 862, 858 Abs. 1 BGB.

Für das benachbarte Österreich gilt: Die sog. Besitzstörungsklage ist eine Abwehrklage im Privatrecht, mit der sich der Besitzer einer Sache gegen Störhandlungen wehren kann. Die österreichische Zivilprozessordnung sieht dafür gemäß §§ 454 ff. ZPO ein beschleunigtes Verfahren vor, damit rasch Abhilfe geschaffen wird. Ziel des Gesetzes ist es, den ruhigen Besitzstand zu schützen, das friedliche Miteinander in der Gesellschaft zu gewährleisten und wiederholenden, eigenmächtigen Eingriffen vorzubeugen. Gesetzliche Grundlage für die Besitzstörungsklage ist § 339 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

>>> MELDUNGEN über unseren Kooperationspartner www.ZupfDi.at bzw. FALSCHPARKERmelden.co.at (c) 2024

Häufig gestelle Fragen (FAQ)

Wie teuer ist das Melden von Falschparkern?

Sowohl die Nutzung der Plattform, als auch die gesamte weitere Rechtsverfolgung durch Partneranwälte sind und bleiben für den User kostenlos. Ebenso werden die anfallenden Gebühren für die Halteranfrage vorschüssig von „FALSCHPARKERMELDEN“ übernommen und später verrechnet. Das heißt, am Ende profitiert der Nutzer sogar noch durch die von „FALSCHPARKERMELDEN“ geltend gemachten sowie bestenfalls "on top" vereinnahmten Schadensersatzzahlungen und erhält bis zu 50 € pro erfolgreich geahndetem Parkverstoß.

Wer bekommt das Geld für das Melden von Falschparkern?

Die Schadensersatzzahlung steht komplett dem Eigentümer / Pächter / Mieter zu, also demjenigen, dem das Recht zur Nutzung an dem Parkplatz zusteht.

Wann erfolgt die Auszahlung?

„FALSCHPARKERMELDEN“ arbeitet mit einem wöchentlichen Zahlungslauf. Nachdem ein Zahlungseingang von einem Falschparker verzeichnet wurde, wird dieser zunächst mitgeteilt und gelangt mit dem nächsten Zahlungslauf zur Auszahlung.

Für wen ist unser System geeignet?

Diesen Dienst darf von jedem genutzt werden, der Eigentümer, Pächter oder Mieter eines privaten Stellplatzes ist und dessen Parkplatz unerlaubt von einem Dritten genutzt wurde. Auch Falschparker, die die Ein-oder Ausfahrt eines Grundstücks blockieren, können gemeldet werden. Für die Ahndung von Falschparkern auf öffentlichen Straßen sind indes ausschließlich die Polizei- oder Ordnungsbehörden zuständig.

Macht das Melden von Falschparkern viel Arbeit?

Nachdem die Registrierung erfolgt ist, kann ein Falschparker innerhalb von wenigen Sekunden via Messenger gemeldet werden. Einfach Beweisbilder anfertigen und schicken.

Ist das Melden von Falschparkern mit vielen Formalitäten verbunden?

Nein. Die komplette Kommunikation findet über Chats mit den hier angebotenen Messenger-Diensten statt. Im späteren Verlauf werden Sie ggf. noch von der Kanzlei, die Sie fortan bei Rechtsverfolgung von Falschparkern unterstützt, über den aktuellen Sachstand einer Meldung informiert.

Wen darf ich als Falschparker melden?

Falschparker auf jedem privaten Stellplatz, sofern dieser ausreichend beschildert ist bzw. die Besitz- bzw. Eigentumsverhältnisse für jeden Außenstehenden erkennbar sind.

Muss jeder Falschparker separat gemeldet werden?

Für jeden Parkverstoß wird ein separater Auftrag erteilt. Dieser Auftrag sollte dann auch nicht mehr anderweitig vergeben werden, da der Falschparker durch mehrfache Geltendmachung verwirrt werden könnte und damit dessen Zahlungsbereitschaft bzw. Bereitschaft zur Abgabe einer Unterlassungs- sowie Verpflichtungserklärung deutlich eingeschränkt werden würde.

Muss ich zum Melden von Falschparkern einen Vertrag abschließen?

Durch die Registrierung sowie das Übersenden von Beweisbildern wird lediglich eine kostenlose Dienstleistung in Anspruch genommen, die den Nutzer vertraglich nicht bindet, sondern nur dabei unterstützt, den Sachverhalt zum gemeldeten Falschparker sachgerecht aufgearbeitet an Verkehrsrechtsexperten zu übermitteln.

Wie ist der genaue Ablauf beim Melden von Falschparkern?

Nach der Meldung des Sachverhaltes setzen sich unsere Verkehrsrechtsexperten zunächst mit den zuständigen Zulassungsstellen in Verbindung und ermitteln hierüber im Wege einer sog. Registerauskunft den Halter des falsch parkenden Fahrzeugs. Im Anschluss bekommt der Halter Post und wird damit zugleich anwaltlich aufgefordert, den verursachten Schaden sowie die damit einhergehenden Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.

Sollte er das nicht tun, wird er ergänzend anwaltlich abgemahnt, da sodann in der Regel eine Wiederholungsgefahr vermutet werden kann. Dieser Vorgang kann in Ausnahmefällen bis zu 12 Wochen andauern - in solchen Fällen erhält der Nutzer aber eine gesonderte Sachstandsmitteilung (s.o.). Erfahrungsgemäß lässt sich ein Fahrzeughalter aber bereits innerhalb von zwei bis vier Wochen ausfindig machen (je nach Auslastung der zuständigen Behörde).

Muss ich auf meinem Parkplatz besondere Schilder aufstellen, um hier melden zu können?

Nein, grundsätzlich reicht es aus, wenn klar erkennbar ist, dass der Parkplatz gerade nicht öffentlich ist, sondern ausschließlich als privater Stellplatz genutzt wird bzw. es sich in gewerblicher Hinsicht um einen Kundenparkplatz handelt.

Warum kann ich pauschal bis zu 50 Euro verlangen, wenn ich einen Falschparker melde?

In der Regel wird hier ein Wert gewählt, der dem Nutzungsausfall entspricht, den der Eigentümer / Pächter / Mieter dadurch erleidet, weil er seinen Parkplatz nicht nutzen kann – alternativ werden auch dadurch entstehende Zusatzkosten (durch notwendiges Ausweichen auf kostenpflichtige Parkplätze in Parkhäuser etc.) vom Nutzer hinzugesetzt. Mit einem Betrag bis 50 EUR wird insoweit ein pauschaler Mittelwert angenommen bzw. festgelegt, der jedoch eher noch weiter nach oben zulasten des Falschparkers ausgelegt werden könnte (je nachdem, welchen Gesamtschaden er durch die konkret verursachte Parkdauer davonträgt).

Und last, but not least ein Anliegen "in eigener Sache":
FALSCHPARKERmelden - verleitet das nicht zur Förderung von „Denunziantentum“?

Wir distanzieren uns eindeutig von diesem eigentlich viel zu kurz gedachten Pauschal-Verdacht! Es geht hier vornehmlich um das Respektieren fremden Eigentums oder Besitzes, sprich das Recht eines Betroffenen auf den eigenen Stellplatz oder die eigene Zufahrt - und eben nicht darum, dass sich Mitbürger im öffentlichen Raum als "Hilfssheriff zum Schaden Anderer" gerieren. Unsere Dienstleistung soll vielmehr die Rechtsposition des betroffenen Eigentümers, Besitzers sowie Pächters stärken und diesem am Ende des Tages Zeit, Nerven und vor allem Geld einsparen. Selbstredend, dass wir uns für entsprechende Verkehrsbehinderungen im öffentlichen Raum nicht zuständig fühlen und bei diesbezüglichen Anfragen konsequent auf den Amtsweg verweisen.

DISCLAIMER - Hinweis auf Kooperation mit Anwaltskanzleien

Wir sind bemüht, unser Service-Angebot rund um die Sachverhaltsaufbereitung für kooperierende Rechtsanwaltskanzleien ständig zu verbessern. Ziel ist es, für die sowohl in Deutschland als auch Österreich bundesweit angebotene Dienstleistung regionale Verkehrsrechtsexperten zu gewinnen, die die Fälle vor Ort betreuen und erforderlichenfalls auch gerichtlich durchsetzen können. Wir betonen an dieser Stelle explizit, dass wir keine Rechtsdienstleistungen anbieten, sondern uns ausschließlich als Vermittler verstehen und insoweit lediglich "Business-Leads“ in privat- bzw. zivilrechtlichen Verkehrsrechtsangelegenheiten vermitteln. 

Wir empfehlen aus einem bestehenden sowie stetig weiter wachsenden Netzwerk mit Anwaltskontakten, sofern betroffene Melder alle für eine Rechtsverfolgung von FALSCHPARKERN notwendigen Sachverhaltsangaben (inklusive Bebilderung) über unser Portal zusammengetragen haben. Unser Service ist mithin als eine Art „Sachverhaltsgenerator“ zu verstehen und erleichtert den Mandanten von Morgen das Zusammentragen von Informationen bzw. sachverhaltsrelevanten Daten, die für die Rechtsverfolgung von FALSCHPARKERN (sowohl in Deutschland als auch in Österreich) formaljuristisch benötigt werden - auf diese Weise profitieren Kunden bzw. Mandanten und Rechtsexperten gleichermaßen für eine effektivere Rechtsverfolgung.

Wenn Interesse an einer Kooperation mit uns bestehen sollte, dann kontaktieren Sie uns bitte unter info(at)FALSCHPARKERmelden.digital


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